Nach Artikel 97, 98 GG sind Richter persönlich und sachlich unabhängig, das heißt, sie sind grundsätzlich unabsetzbar und unversetzbar sowie nur an Gesetz und Recht gebunden, das heißt, Richter sind in ihrer richterlichen Tätigkeit keinerlei Weisungsbefugnis unterworfen.
(c) Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, 1999
|
13.12.2013