Im Staatsrecht der Schutz der Mitglieder von Volksvertretungen vor Strafverfolgung (nicht bei Ordnungswidrigkeiten) u.a. Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit (parlamentarische Immunität; Artikel 46 GG und Landesverfassung). Die Immunität beginnt mit Annahme der Wahl, schützt den Abgeordneten aber nicht, wenn er auf frischer Tat ertappt oder am folgenden Tag festgenommen wird. Da die Immunität in erster Linie ein Recht des Parlaments ist, kann sie nur durch dieses aufgehoben werden. Auch der Bundespräsident genießt Immunität (Indemnität).
(c) Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, 1999
Immunität
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13.12.2013