Beleidigung,

 jede vorsätzliche Kränkung der Ehre eines anderen. Sie kann sich gegen einzelne Personen richten und, soweit diese einen einheitlichen Willen bilden können, gegen Personengemeinschaften (z.B. Vereine); sie kann durch Worte oder durch Tätlichkeit erfolgen.  

(c) Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, 1999

 

Ehre,

 1) die einer Person aufgrund ihres Menschseins und der damit verbundenen Würde von Natur aus zukommende, durch Worte und Handlungen bekundete Achtung; 2) innere, auf der Selbstachtung beruhende Haltung (sittliche Würde, Verantwortung); 3) das Ansehen, das einer Person aufgrund ihrer Stellung in der Gesellschaft (Alter, Abstammung, Rang, Beruf) zugebilligt wird.

Rechtlich ist die Ehre das Maß an Achtung, das jedem unbescholtenen Menschen zukommt. Sie ist Ausfluss der in Artikel 1 GG garantierten Unantastbarkeit der Menschenwürde, außerdem strafrechtlich geschützt (Beleidigung).

(c) Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, 1999

 

Meinungsfreiheit,

durch Artikel 5 Absatz 1 GG jedermann gewährleistetes Recht, sich ohne Zwang oder Druck eine eigene Meinung zu bilden, diese zu äußern (Meinungsuerungsfreiheit) und zu verbreiten. Der freien Meinungsbildung dient die ebenfalls durch Artikel 5 Absatz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit. Als Mittel der Meinungsäußerung und -verbreitung sind Wort, Schrift und Bild besonders genannt. Ebenso geschützt sind aber auch Meinungsbekundungen in anderen Formen, z.B. Tragen von Symbolen. Artikel 5 GG erfasst auch die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die im konkreten Einzelfall ein höherwertiges Gut schützen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Artikel 5 Absatz 2 GG). Eine Zensur findet nicht statt.

(c) Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, 1999

 

StGB  130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. zum Haß gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmanahmen gegen sie auffordert oder

2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, da er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fnf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften ( 11 Abs. 3), die zum Haß gegen Teile der Bevölkerung oder

gegen eine nationale, rassische, religöise oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmanahmen gegen sie

auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, da Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,

a) verbreitet,

b)öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

c) einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich

macht oder

d) herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus

ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Buchstaben a bis c zu verwenden

oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder

2. eine Darbietung des in Nummer 1 bezeichneten Inhalts durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer  eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in   6

Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt,

leugnet oder verharmlost.

(4) Absatz 2 gilt auch für Schriften ( 11 Abs. 3) des in Absatz 3 bezeichneten Inhalts.

(5) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, und in den Fällen des Absatzes 3 gilt  86 Abs. 3 entsprechend.

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13.12.2013

Text des Titels »Je weniger Aberglaube, desto weniger Fanatismus, und je weniger Fanatismus, desto weniger Unheil.« Voltaire