|
|
|
|
Meinungsfreiheit, durch Artikel 5 Absatz 1 GG jedermann gewährleistetes Recht, sich ohne Zwang oder Druck eine eigene Meinung zu bilden, diese zu äußern (Meinungsuerungsfreiheit) und zu verbreiten. Der freien Meinungsbildung dient die ebenfalls durch Artikel 5 Absatz 1 GG gewährleistete Informationsfreiheit. Als Mittel der Meinungsäußerung und -verbreitung sind Wort, Schrift und Bild besonders genannt. Ebenso geschützt sind aber auch Meinungsbekundungen in anderen Formen, z.B. Tragen von Symbolen. Artikel 5 GG erfasst auch die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film. Die Meinungsfreiheit findet ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die im konkreten Einzelfall ein höherwertiges Gut schützen, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Artikel 5 Absatz 2 GG). Eine Zensur findet nicht statt. (c) Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus AG, 1999
|
|
|
|
13.12.2013